Welche Kosten fallen an?

Ihr Kunde ist rechtlich dazu verpflichtet, Ihnen Ihren Verzugsschaden zu ersetzen.
Zu dem Verzugsschaden zählt insbesondere unsere Inanspruchnahme als Inkassobüro.

Sie können also von Ihrem Kunden die Freistellung der Ihnen durch unsere Inanspruchnahme entstandenen Kosten verlangen.
Diesen Freistellungsanspruch treten Sie an uns ab.

Wir werden Ihre Hauptforderung parallel zu den angefallenen Verzugskosten geltend machen. Sollten wir bei der Geltendmachung der Kosten nicht erfolgreich sein, werden wir die Inkassogebühren nicht von Ihnen ersetzt verlangen. Lediglich eventuell angefallene Fremdkosten wie z. B. Recherchekosten, Gerichtskosten oder Gerichtsvollziehergebühren werden an Sie weitergleitet.